Was ist die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ und welche Ziele werden mit dieser Förderung verfolgt?
Die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) ist eine neue Förderrichtlinie des BMWK, die am 23. August 2024 veröffentlicht wurde. Sie ergänzt als Nachfolger des Programms „Dekarbonisierung in der Industrie“ (DDI) das Förderangebot des BMWK und ermöglicht branchen- und technologieoffen kleineren und mittelgroßen Transformationsvorhaben die Umsetzung. Die BIK tritt damit vor allem neben das Instrument der Klimaschutzverträge und adressiert zielgenau den Mittelstand. BIK und Klimaschutzverträge sind aufeinander abgestimmt und können nicht kumuliert werden. Im Rahmen der BIK können u.a. Dekarbonisierungsvorhaben von bis zu 200 Millionen Euro gefördert werden. Bei Fördersummen von mehr als 15 Millionen Euro besteht ein Kofinanzierungserfordernis der Bundesländer im Umfang von 30 Prozent.
Das Förderprogramm soll bis 2030 laufen und wird operativ umgesetzt durch jährliche Förderwettbewerbe. Der erste Förderaufruf soll voraussichtlich im September 2024 starten. Unternehmen haben dann drei Monate Zeit ihre Vorhaben einzureichen.
Die BIK besteht inhaltlich aus zwei Fördermodulen. Modul 1 für Dekarbonisierungsvorhaben der Industrie und Modul 2 für CCU/CCS-Vorhaben.
Die Finanzierung erfolgt durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Die beihilferechtliche Grundlage für die BIK-Förderrichtlinie bildet die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 (SA. 10829) zum Modul 1 Teilmodul 2. Basis für diese Förderung von Investitionsvorhaben von bis zu 200 Millionen Euro bildet Ziffer 81 des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF). Für die übrigen Module der BIK (Modul 1 Teilmodule 1 und 3 sowie Modul 2 Teilmodule 1 und 2) bildet die sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die beihilferechtliche Grundlage. Die AGVO regelt, dass bestimmte staatliche Fördermaßnahmen von den Mitgliedstaaten ohne weitere Genehmigung durch die Europäische Kommission umgesetzt werden können.