Was wird gefördert?
Die Förderung im Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie umfasst drei Teilmodule:
- Investitionsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 30 Millionen Euro
- Investitionsvorhaben (TCTF): Förderung bis zu 200 Millionen Euro
- Forschungsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 35 Millionen Euro
Teilmodul 1: Investitionsvorhaben (AGVO)
Das Teilmodul 1 fördert Investitionsvorhaben auf Basis von Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die zu einer Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage bzw. Prozessschritte um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 30 Millionen Euro pro Unternehmen. Die Förderintensität beläuft sich auf bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei einer hundertprozentigen Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen (außer bei Biomassevorhaben), steigt die Förderintensität auf bis zu 50 Prozent.
Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten mit Gesamtinvestitionskosten über 500.000 Euro für kleine Unternehmen und über 1 Million Euro für andere Unternehmen, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios ermittelt werden. Das kontrafaktische Szenario muss dabei im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Abweichend hierzu können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert.
Bei mehr als 15 Millionen Euro Fördervolumen in Investitionsvorhaben erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer (Ansprechpersonen der Bundesländer). Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die 30-prozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 und 2 müssen sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten.
Teilmodul 2: Investitionsvorhaben (TCTF)
Das Teilmodul 2 fördert Investitionsvorhaben auf Basis des Abschnittes 2.6 des Temporary Crises and Transition Framework (TCTF), die zu einer Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage oder ortsfesten technischen Einheit um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 200 Millionen Euro pro Zuwendungsempfänger. Förderfähigen Kosten beinhalten Investitionskosten, insbesondere Kosten für Ausrüstungen, Maschinen oder Anlagen, die für:
- die Elektrifizierung,
- die Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff oder
- aus erneuerbaren Wasserstoff gewonnene Brennstoffe als Ersatz für fossile Brennstoffe erforderlich sind.
Die Förderintensität beträgt bei Elektrifizierungsvorhaben bis zu 30 Prozent und bei Vorhaben zur Umstellung auf Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
Bei mehr als 15 Millionen Euro Fördervolumen in Investitionsvorhaben erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer (Ansprechpersonen der Bundesländer). Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die 30-prozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
Förderfähig sind Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten über 500.000 Euro für kleine Unternehmen und über 1 Million Euro für andere Unternehmen. Nicht direkt mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig ebenso wie „Greenfield“-Investitionen.
Geförderte Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Förderung fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Bei Fristüberschreitung, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten ist, wird die Bewilligungsbehörde wirksame Sanktionen verhängen und die Fördersumme reduzieren. Weiterhin müssen sich Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 und 2 verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten.
Hinweis: Förderungen im Teilmodul 2 können nur bis 31. Dezember 2025 bewilligt werden.
Teilmodul 3: Forschungsvorhaben (AGVO)
Das Teilmodul 3 fördert anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung von Technologien auf Basis von Artikel 25 der AGVO. Folgende Forschungsvorhaben können gefördert werden:
- Industrielle Forschung nach Artikel 2 Nr. 85 AGVO: Förderung bis zu 35 Millionen Euro
- Experimentelle Entwicklung nach Artikel 2 Nr. 86 AGVO: Förderung bis zu 25 Millionen Euro
- Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 2 Nr. 87 AGVO: Förderung bis zu 8,25 Millionen Euro
Bei gemischten Vorhaben wird das Vorhaben der Kategorie zugeordnet, deren Kosten mehr als die Hälfte der Gesamtvorhabenkosten ausmachen.
Die Förderintensität beträgt bis zu 25 Prozent für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung sowie Durchführbarkeitsstudien. Sie erhöht sich für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte, für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte. Weitere Aufschläge bis zu einer maximalen Förderintensität von bis zu 80 Prozent sind für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung unter den in Artikel 25 Abs. 6 lit. b bis d AGVO genannten Voraussetzungen möglich. Die Artikel 25 Abs. 6 lit. b bis d AGVO dürfen dabei nicht kombiniert werden.